§ 1 GIV — Schnittstellen in informationstechnischen Systemen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung sowie in Krankenhäusern

(1) Folgende im Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch veröffentlichte Leitfäden und deren Fortschreibungen (Hauptversionen) müssen, soweit sie offene und standardisierte Schnittstellen betreffen, bei der Festlegung der Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme von Schnittstellen in der pflegerischen Versorgung, bis zu dem jeweils angegebenen Zeitpunkt berücksichtigt werden:

1.

Implementierungsleitfaden Primärsysteme – Elektronische Patientenakte (Version 2.0.0) bis zum 1. Januar 2022,

2.

Implementierungsleitfaden Primärsysteme – E-Rezept (Version 1.3.0) bis zum 1. Januar 2022.

(2) Fortschreibungen der Implementierungsleitfäden nach Absatz 1, die ausschließlich der Fehlerbehebung und inhaltlichen Klarstellung im Zusammenhang mit Schnittstellen dienen (Nebenversionen), müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung im Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.