§ 31 GGVSEB — Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr

Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr

1.

hat dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unterabschnitt 1.3.2.2 RID unterwiesen wird, und

2.

hat

a)

dafür zu sorgen, dass nach Kapitel 1.11 RID interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe aufgestellt werden, und

b)

sicherzustellen, dass er während der Beförderung einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff zu den Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6 Buchstabe b RID hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.