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Startseite › Gesetze › GewStG › § 8a
GewStG
  1. Inhaltsübersicht
  2. Abschnitt I · Allgemeines
  3. § 1 Steuerberechtigte
  4. § 2 Steuergegenstand
  5. § 2a Arbeitsgemeinschaften
  6. § 3 Befreiungen
  7. § 4 Hebeberechtigte Gemeinde
  8. § 5 Steuerschuldner
  9. § 6 Besteuerungsgrundlage
  10. Abschnitt II · Bemessung der Gewerbesteuer
  11. § 7 Gewerbeertrag
  12. § 7a Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft
  13. § 7b Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener Sanierung
  14. § 8 Hinzurechnungen
  15. § 8a
  16. § 9 Kürzungen
  17. § 10 Maßgebender Gewerbeertrag
  18. § 10a Gewerbeverlust
  19. § 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag
  20. (XXXX) §§ 12 und 13 (weggefallen)
  21. Abschnitt IV · Steuermessbetrag
  22. § 14 Festsetzung des Steuermessbetrags
  23. § 14a Steuererklärungspflicht
  24. § 14b Verspätungszuschlag
  25. § 15 Pauschfestsetzung
  26. Abschnitt V · Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer
  27. § 16 Hebesatz
  28. § 17
  29. § 18 Entstehung der Steuer
  30. § 19 Vorauszahlungen
  31. § 20 Abrechnung über die Vorauszahlungen
  32. § 21 Entstehung der Vorauszahlungen
  33. (XXXX) §§ 22 bis 27 (weggefallen)
  34. Abschnitt VI · Zerlegung
  35. § 28 Allgemeines
  36. § 29 Zerlegungsmaßstab
  37. § 30 Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten
  38. § 31 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
  39. § 32
  40. § 33 Zerlegung in besonderen Fällen
  41. § 34 Kleinbeträge
  42. § 35
  43. Abschnitt VII · Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe
  44. § 35a
  45. Abschnitt VIII · Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
  46. § 35b
  47. Abschnitt IX · Durchführung
  48. § 35c Ermächtigung
  49. Abschnitt X · Schlussvorschriften
  50. § 36 Zeitlicher Anwendungsbereich
  51. § 37
Gewerbesteuergesetz

§ 8a GewStG

(weggefallen)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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§ 8
Hinzurechnungen
Inhaltsverzeichnis
GewStG
Nächste Vorschrift →
§ 9
Kürzungen

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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