§ 36 GewStDV — Zeitlicher Anwendungsbereich
1Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden. 2§ 20 Absatz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180) ist letztmalig für den Erhebungszeitraum 2024 anzuwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.