§ 5 GewO — Zulassungsbeschränkungen

In den Beschränkungen des Betriebs einzelner Gewerbe, welche auf den Zoll-, Steuer- und Postgesetzen beruhen, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.