§ 6 GestRaumPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
1.
die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Beratung und Gestaltung“ nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,
2.
die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Auftragsvorbereitung und Projektplanung“ nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 sowie
3.
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 3.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.