§ 2 GeoBG — Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen, seismischen Explorationen und Bohrungen:
1.
einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie,
2.
einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von oberflächennaher Geothermie,
3.
einer Wärmepumpe,
4.
eines Wärmespeichers,
5.
einer Wärmeleitung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.