Eingangsformel GenTNotfV

Auf Grund des § 30 Abs. 2 Nr. 16 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), der durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.