§ 3 GenRegV — Benachrichtigung der Beteiligten

(1) Jede Eintragung oder Ablehnung einer Eintragung in das Genossenschaftsregister ist dem Vorstand, bei einer Europäischen Genossenschaft dem Leitungsorgan oder den geschäftsführenden Direktoren, oder den Liquidatoren bekannt zu geben.

(2) Die Benachrichtigung kann durch einfache Postsendung erfolgen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.