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GenDG
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. Inhaltsübersicht
  2. Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
  3. § 1 Zweck des Gesetzes
  4. § 2 Anwendungsbereich
  5. § 3 Begriffsbestimmungen
  6. § 4 Benachteiligungsverbot
  7. § 5 Qualitätssicherung genetischer Analysen
  8. § 6 Abgabe genetischer Untersuchungsmittel
  9. Abschnitt 2 · Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken
  10. § 7 Arztvorbehalt
  11. § 8 Einwilligung
  12. § 9 Aufklärung
  13. § 10 Genetische Beratung
  14. § 11 Mitteilung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen
  15. § 12 Aufbewahrung und Vernichtung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen
  16. § 13 Verwendung und Vernichtung genetischer Proben
  17. § 14 Genetische Untersuchungen bei nicht einwilligungsfähigen Personen
  18. § 15 Vorgeburtliche genetische Untersuchungen
  19. § 16 Genetische Reihenuntersuchungen
  20. Abschnitt 3 · Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung
  21. § 17 Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung
  22. Abschnitt 4 · Genetische Untersuchungen im Versicherungsbereich
  23. § 18 Genetische Untersuchungen und Analysen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages
  24. Abschnitt 5 · Genetische Untersuchungen im Arbeitsleben
  25. § 19 Genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses
  26. § 20 Genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeitsschutz
Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen

Inhaltsübersicht GenDG

Diese Vorschrift enthält keinen Text.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Inhaltsverzeichnis
GenDG
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§ 1
Zweck des Gesetzes

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Marketing

Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.