§ 16 GemAusGO — Anträge nach Artikel 115h Abs. 2 des Grundgesetzes (Mißtrauensvotum)
Ein Antrag nach Artikel 115h Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes muß von mindestens neun Mitgliedern des Gemeinsamen Ausschusses gestellt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.