§ 3 GeldWNOG

Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Abwicklung der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft und der Geschäfte, die Versicherungsunternehmen im Namen oder für Rechnung des Reiches oder unter einer vom Reich gegebenen Garantie oder einer sonstigen Haftungsbeteiligung des Reiches abgeschlossen haben, durch Rechtsverordnung zu regeln.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.