Inhaltsübersicht GefStoffV
Abschnitt 1Zielsetzung, Anwendungsbereich
und Begriffsbestimmungen
§ 1Zielsetzung und Anwendungsbereich
§ 2BegriffsbestimmungenAbschnitt 2Gefahrstoffinformation
§ 3(weggefallen)
§ 4Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
§ 5Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten
§ 5aBesondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen AnlagenAbschnitt 3Gefährdungsbeurteilung
und Grundpflichten
§ 6Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
§ 7GrundpflichtenAbschnitt 4Schutzmaßnahmen
§ 8Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 9Zusätzliche Schutzmaßnahmen
§ 10Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B
§ 10aBesondere Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B
§ 11Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest
§ 11aAnforderungen an Tätigkeiten mit Asbest
§ 12Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen
§ 13Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle
§ 14Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
§ 15Zusammenarbeit verschiedener FirmenAbschnitt 4aAnforderungen an die Verwendung von
Biozid-Produkten einschließlich der Begasung
sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln
§ 15aVerwendungsbeschränkungen
§ 15bAllgemeine Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten
§ 15cBesondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte
§ 15dBesondere Anforderungen bei Begasungen
§ 15eErgänzende Dokumentationspflichten
§ 15fAnforderungen an den Umgang mit Transporteinheiten
§ 15gBesondere Anforderungen an Begasungen auf Schiffen
§ 15hAusnahmen von Abschnitt 4aAbschnitt 5Verbote und Beschränkungen
§ 16Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
§ 17Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006Abschnitt 6Vollzugsregelungen und
Ausschuss für Gefahrstoffe
§ 18Unterrichtung der Behörde
§ 19Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse
§ 19aAnerkennung ausländischer Qualifikationen
§ 20Ausschuss für GefahrstoffeAbschnitt 7Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften
§ 21Chemikaliengesetz – Anzeigen
§ 22Chemikaliengesetz – Tätigkeiten
§ 23(weggefallen)
§ 24Chemikaliengesetz – Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
§ 25ÜbergangsvorschriftAnhang I
(zu § 8 Absatz 8, § 11a Absatz 1 bis 6, § 12 Absatz 1 und 4, § 15b Absatz 3, § 15c Absatz 2 und 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2)Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
Nummer 1Brand- und Explosionsgefährdungen
Nummer 2Partikelförmige Gefahrstoffe
Nummer 3Asbest
Nummer 4Biozid-Produkte und Begasung mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln
Nummer 5AmmoniumnitratAnhang II
(zu § 10 Absatz 1, § 16 Absatz 2)Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe,
Gemische und Erzeugnisse
Nummer 1(weggefallen)
Nummer 22-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
Nummer 3(weggefallen)
Nummer 4Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel
Nummer 5Biopersistente Fasern
Nummer 6Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe
Anhang III
(zu § 12 Absatz 4)Spezielle Anforderungen
an Tätigkeiten mit organischen Peroxiden
Nummer 1Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Nummer 2Tätigkeiten mit organischen Peroxiden
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.