§ 7a GGBefG — Anhörung

(1) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organisationen angehört werden, insbesondere

1.

das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung,

2.

die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,

3.

das Bundesinstitut für Risikobewertung,

4.

die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

5.

das Robert-Koch-Institut,

6.

das Umweltbundesamt,

7.

das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe und

8.

das Eisenbahn-Bundesamt.

(2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände und Sachverständigen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.