§ 12 GebrMG

Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf

1.

Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;

2.

Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand des Gebrauchsmusters beziehen;

3.

Handlungen der in § 11 Nr. 4 bis 6 des Patentgesetzes bezeichneten Art.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.