§ 76 GBV — Äußere Form der Eintragung
Die äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung bestimmt sich nach dem Abschnitt III. § 63 Satz 3 bleibt unberührt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.