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Startseite › Gesetze › GBO › § 75
GBO
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 54
  2. § 55
  3. § 55a
  4. § 55b
  5. Dritter Abschnitt · Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
  6. § 56
  7. § 57
  8. § 58
  9. § 59
  10. § 60
  11. § 61
  12. § 62
  13. § 63
  14. § 64
  15. § 65
  16. § 66
  17. § 67
  18. § 68
  19. § 69
  20. § 70
  21. Vierter Abschnitt · Beschwerde
  22. § 71
  23. § 72
  24. § 73
  25. § 74
  26. § 75
  27. § 76
  28. § 77
  29. § 78
  30. § 79
  31. § 80
  32. § 81
  33. Fünfter Abschnitt · Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
  34. I. · Grundbuchberichtigungszwang
  35. § 82
  36. § 82a
  37. § 83
  38. II. · Löschung gegenstandsloser Eintragungen
  39. § 84
  40. § 85
  41. § 86
  42. § 87
  43. § 88
  44. § 89
  45. III. · Klarstellung der Rangverhältnisse
  46. § 90
  47. § 91
  48. § 92
  49. § 93
  50. § 94
  51. § 95
Grundbuchordnung

§ 75 GBO

Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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§ 74
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GBO
Nächste Vorschrift →
§ 76

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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