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Startseite › Gesetze › GBO › § 151
GBO
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 130
  2. § 131
  3. § 132
  4. § 133
  5. § 133a Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare; Verordnungsermächtigung
  6. § 134
  7. § 134a Datenübermittlung bei der Entwicklung von Verfahren zur Anlegung des Datenbankgrundbuchs
  8. Achter Abschnitt · Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte
  9. § 135 Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte; Verordnungsermächtigungen
  10. § 136 Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt
  11. § 137 Form elektronischer Dokumente
  12. § 138 Übertragung von Dokumenten
  13. § 139 Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf
  14. § 140 Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen
  15. § 141 Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
  16. Neunter Abschnitt · Übergangs- und Schlußbestimmungen
  17. § 142
  18. § 143
  19. § 144
  20. § 145
  21. § 146
  22. § 147
  23. § 148
  24. § 149
  25. § 150
  26. § 151
Grundbuchordnung

§ 151 GBO

Für Erklärungen, die bis einschließlich 8. Juni 2017 beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 15 Absatz 3 keine Anwendung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 150
Inhaltsverzeichnis
GBO

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Statistik

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Marketing

Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.