§ 13 GBMaßnG
(1) Für die Eintragung des Umstellungsbetrags wird die Hälfte der in Nummer 14130 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gebühr erhoben. Geschäftswert ist der Umstellungsbetrag. Wird die Berichtigung von Amts wegen vorgenommen oder hätte sie auch von Amts wegen vorgenommen werden können, so ist nur der Eigentümer Kostenschuldner.
(2) Die Eintragung und die Löschung des Umstellungsschutzvermerkes sind kostenfrei.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.