§ 12 GbAusV — Prüfungsbereiche

Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes,

2.

Durchführen von Teilarbeiten,

3.

Planung und Konstruktion sowie

4.

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.