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Startseite › Gesetze › GAufzV › Schlussformel
GAufzV
  1. Eingangsformel
  2. § 1 Grundsätze der Aufzeichnungspflicht
  3. § 2 Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen
  4. § 3 Zeitnahe Erstellung von Aufzeichnungen bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen
  5. § 4 Landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation
  6. § 5 Stammdokumentation
  7. § 6 Anwendungsregelungen für kleinere Unternehmen und für Steuerpflichtige mit anderen als Gewinneinkünften
  8. § 7 Schlussvorschrift
  9. § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  10. Schlussformel
  11. Anlage (zu § 5)Umfang der Stammdokumentation
Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung

Schlussformel GAufzV

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
GAufzV
Nächste Vorschrift →
Anlage
(zu § 5)Umfang der Stammdokumentation

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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