§ 24 GastStG — Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen

In begründeten, einzelnen Ausnahmefällen können auf Antrag Bediensteten der internationalen Organisation, soweit sie eine der Stufe P-4 der Vereinten Nationen vergleichbare Stellung innehaben und ihre Aufgaben dies rechtfertigen, die gleichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen mit Ausnahme steuerlicher Privilegien gewährt werden wie Bediensteten der Stufe P-5 der Vereinten Nationen und darüber. Entsprechende Anträge sind vom Leiter der internationalen Organisation beim Auswärtigen Amt zu stellen. Zoll und umsatzsteuerrechtliche Privilegien können nur gewährt werden, soweit dies im Recht der Europäischen Union vorgesehen und zugelassen ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.