Inhaltsübersicht GastroAusbV
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildungen
§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2Dauer der Berufsausbildungen
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
§ 5Struktur der Berufsausbildung zur Fachkraft für Gastronomie sowie Ausbildungsberufsbild
§ 6Struktur der Berufsausbildung zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie sowie Ausbildungsberufsbild
§ 7Struktur der Berufsausbildung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie sowie Ausbildungsberufsbild
§ 8Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Berufsausbildung
zur Fachkraft für Gastronomie
Unterabschnitt 1
Zwischenprüfung
§ 9Zeitpunkt
§ 10Inhalt
§ 11Prüfungsbereich
Unterabschnitt 2
Abschlussprüfung
§ 12Zeitpunkt
§ 13Inhalt
§ 14Prüfungsbereiche
§ 15Prüfungsbereich „Produktion und Service“
§ 16Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung und Warenlagerung“
§ 17Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 19Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3
Berufsausbildung
zum Fachmann für Restaurants
und Veranstaltungsgastronomie und
zur Fachfrau für Restaurants
und Veranstaltungsgastronomie
Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung
§ 20Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 21Inhalt des Teiles 1
§ 22Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 23Inhalt des Teiles 2
§ 24Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 25Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Produktkompetenz und Warenlagerung“
§ 26Prüfungsbereich „Veranstaltungsplanung, Restaurant- und Bankettservice“
§ 27Prüfungsbereich „Teamkommunikation und Gesprächsführung“
§ 28Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 29Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 30Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2
Zusatzqualifikation Bar und Wein
§ 31Inhalt der Zusatzqualifikation
§ 32Prüfung der ZusatzqualifikationUnterabschnitt 3
Weitere Berufsausbildungen
§ 33Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 34Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft für Gastronomie nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie
Abschnitt 4
Berufsausbildung
zum Fachmann für Systemgastronomie und
zur Fachfrau für Systemgastronomie
Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung
§ 35Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 36Inhalt des Teiles 1
§ 37Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 38Inhalt des Teiles 2
§ 39Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 40Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Marketing und Warenlagerung“
§ 41Prüfungsbereich „Personal- und Warenwirtschaft sowie Steuerung und Kontrolle in der Systemgastronomie“
§ 42Prüfungsbereich „Betriebliche Abläufe in der Systemgastronomie“
§ 43Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 44Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 45Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2
Zusatzqualifikation Bar und Wein
§ 46Inhalt der Zusatzqualifikation
§ 47Prüfung der Zusatzqualifikation
Unterabschnitt 3
Weitere Berufsausbildungen
§ 48Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 49Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft für Gastronomie nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie
Anlage 1Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Gastronomie
Anlage 2Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie
Anlage 3Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie
Anlage 4Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation Bar und Wein
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.