Eingangsformel GaStatAusV

Auf Grund des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394) verordnet die Bundesregierung:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.