§ 4 GasSV — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Energiesicherungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesicherungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 1a Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registriert,

2.

entgegen § 1a Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.

entgegen § 1a Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4.

entgegen § 1a Absatz 6 Satz 5 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,

5.

entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

6.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 zuwiderhandelt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.