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Startseite › Gesetze › GasHDrLtgV › Schlussformel
GasHDrLtgV
  1. Eingangsformel
  2. § 1 Geltungsbereich
  3. § 2 Allgemeine Anforderungen
  4. § 3 Anforderungen bei Errichtung
  5. § 4 Anforderungen beim Betrieb
  6. § 5 Verfahren zur Prüfung von Leitungsvorhaben
  7. § 6 Inbetriebnahme und Untersagung des Betriebs
  8. § 7 Druckabsenkung, Betriebseinstellung und Stilllegung
  9. § 8 Wesentliche Änderungen und Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gashochdruckleitungen
  10. § 9 Auskunfts- und Anzeigepflicht
  11. § 10 Erneute und wiederkehrende Prüfungen von Gashochdruckleitungen
  12. § 11 Anerkennung von Sachverständigen
  13. § 12 Voraussetzungen für die Anerkennung von Sachverständigen
  14. § 13 Nachweis der Qualifikation und Ausrüstung
  15. § 14 Nachweis der Zuverlässigkeit des Sachverständigen
  16. § 15 Übergangsvorschriften
  17. § 16 Anerkennung gleichwertiger Nachweise aus anderen Mitgliedstaaten
  18. § 17 Meldepflichten
  19. § 18 Anzeige der vorübergehenden grenzüberschreitenden Tätigkeit von Sachverständigen
  20. § 19 Ordnungswidrigkeiten
  21. § 20 Bestehende Gashochdruckleitungen
  22. § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  23. Schlussformel
Verordnung über Gashochdruckleitungen

Schlussformel GasHDrLtgV

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
GasHDrLtgV

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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