§ 11 GasGVV — Verbrauchsermittlung

(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.

(2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies

1.

zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1,

2.

anlässlich eines Lieferantenwechsels oder

3.

bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesungerfolgt.

(3) (weggefallen)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.