§ 3 GartenKundenBerPrV — Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile

1.

Warenkunde und Dienstleistungen,

2.

Kundenberatung und Verkauf,

3.

Markt und Betrieb.

(2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 praktisch, schriftlich und mündlich durchzuführen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.