§ 8 GAPStatG — Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Durchführung der Statistiken nach den §§ 2 bis 5 zu regeln, insbesondere zu
1.
den Erhebungsmerkmalen,
2.
dem Berichtszeitraum,
3.
der Periodizität sowie
4.
dem Kreis der zu Befragenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.