§ 4 2. GAPAusnV — Ergänzende Angaben im Sammelantrag
Sofern ein Betriebsinhaber im Sammelantrag für das Jahr 2024 Flächen nach § 2 Satz 1 zur Erfüllung der dort genannten Verpflichtung angibt, hat er mit dem Sammelantrag Angaben zu den in § 21 Absatz 1 Nummer 4 GAPInVeKoS-Verordnung bezeichneten Einzelheiten zu übermitteln.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.