§ 1 GüKKostV 1998
(1) Die zuständigen Behörden erheben für die in § 22 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannten Amtshandlungen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Auslagen werden gesondert erhoben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.