§ 40 FZV — Sofortige Inbetriebsetzung nach Entscheidung der Zulassungsbehörde
Für die sofortige Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abrufs der Entscheidung die Bekanntgabe in elektronischer Form tritt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.