§ 16 FZulG — Anwendungsregelung

(1) Das Gesetz ist auf der Grundlage und im Rahmen der Vorgaben der AGVO anwendbar.

(2) Das Gesetz ist im Fall eines Beschlusses der Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AGVO ununterbrochen bis zum Wegfall der Freistellungsvoraussetzungen der AGVO oder eines Rechtsaktes, der an die Stelle der AGVO tritt, anwendbar.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen hat

1.

den Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AGVO sowie

2.

den Tag des Wegfalls der Freistellungsvoraussetzungenim Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.