§ 1 FZulBV — Gegenstand, Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt das Bescheinigungsverfahren nach § 6 des Gesetzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.