§ 4 FzgLackAusbV — Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von acht Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen, sofern dies nicht im Ausbildungsbetrieb erfolgen kann:

1.

im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in zwei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Abschnitt I, laufende Nummern 9 bis 12 der Anlage,

2.

im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Abschnitt II, laufende Nummern 7 bis 10 der Anlage,

3.

im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Abschnitt II, laufende Nummern 8 bis 10 der Anlage.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.