§ 3 FVG1971§5Abs4DV — Erstattung durch die Länder

Die nach § 2 festgestellten Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden sind von den Ländern bis zum 15. des Abrechnungsmonats an die Bundeskasse Berlin zugunsten des Lohnsteuertitels zu überweisen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.