§ 3 FVerkWBV — Bundeswasserstraßen

Fernverkehrswege im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes sind die folgenden Bundeswasserstraßen:

1.

Elbe zwischen der Landesgrenze Mecklenburg-Vorpommern und der Einmündung des Elbe-Seitenkanals,

2.

Mittellandkanal zwischen der Landesgrenze Sachsen-Anhalt und dem Wasserstraßenkreuz Minden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.