§ 8 FStrPrivFinG — Schuldner der Mautgebühr
Schuldner der Mautgebühr (Schuldner) ist, wer
1.
über den Gebrauch des Fahrzeuges bestimmt,
2.
das Fahrzeug führt,
3.
Halter des Fahrzeuges ist. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.