Eingangsformel FStatAusnV

Auf Grund des § 72 Abs. 4 Nr. 2 des Filmförderungsgesetzes vom 25. Juni 1979 (BGBl. I S. 803) wird verordnet:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.