Eingangsformel FrHfGrDEGV 1

Auf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl. I S. 529), der durch § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1541) neu gefaßt worden ist, verordnet der Bundesminister der Finanzen:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.