§ 3 FremdSprKFPrV — Inhalt und Gliederung der Prüfung

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.

„Mündliches Kommunizieren in der Fremdsprache“ nach § 4,

2.

„Schriftliches Kommunizieren in der Fremdsprache“ nach § 5,

3.

„Organisieren und Koordinieren in der Fremdsprache“ nach § 6,

4.

„Beraten und Unterstützen in interkulturellen Angelegenheiten, auch in der Fremdsprache“ nach § 7.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.