§ 3 FremdSprKFPrV — Inhalt und Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
1.
„Mündliches Kommunizieren in der Fremdsprache“ nach § 4,
2.
„Schriftliches Kommunizieren in der Fremdsprache“ nach § 5,
3.
„Organisieren und Koordinieren in der Fremdsprache“ nach § 6,
4.
„Beraten und Unterstützen in interkulturellen Angelegenheiten, auch in der Fremdsprache“ nach § 7.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.