Anlage 1 FPersV — (zu § 1 Abs. 6)
+++ Wegen nicht darstellbarer Textteile Anlage nicht aufgenommen +++
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1893
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.