§ 22 FoVG — Strafvorschriften
Wer entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Vermehrungsgut in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.