§ 1 FotoMedFachAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fotomedienfachmann/Fotomedienfachfrau wird
1.
nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie
2.
nach § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 38, Fotografen, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnungstaatlich anerkannt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.