Art 2 FMVtr1973G

Soweit die Vollzugsordnungen zu dem Vertrag durch Rechtsverordnung in Kraft gesetzt werden, braucht der Wortlaut der Vollzugsordnungen nicht verkündet zu werden, sofern in der Rechtsverordnung die Bezugsquelle der Vollzugsordnungen bezeichnet wird.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.