§ 4 FlUStatV — Aufbereitung der Ergebnisse

(1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Ergebnisse der Statistik, auch nach Ländern gegliedert, auf und veröffentlicht sie.

(2) Ergebnisse unterhalb der Landesebene werden vom Statistischen Bundesamt auf Anforderung

1.

dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für das Bundesgebiet und

2.

den zuständigen obersten Landesbehörden und den für die in § 1 Satz 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen zuständigen Behörden jeweils für ihren Zuständigkeitsbereichübermittelt. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft darf die ihm nach Absatz 2 Nummer 1 übermittelten Daten an das Bundesinstitut für Risikobewertung zur Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen, Gutachten und Stellungnahmen im Rahmen der Risikobewertung übermitteln.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.