Art 3 FluHfSalzbVtrAUTG

Zuständige deutsche Luftfahrtbehörde ist in den Fällen des Artikels 2 Abs. 2 sowie des Artikels 3 Abs. 2 und 3 des Vertrages das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr oder die von ihm bestimmte Stelle; im übrigen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Luftverkehrsgesetz und seinen Durchführungsvorschriften oder sonstigen anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.