§ 3 FloristMFPrV — Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfungsanforderungen beziehen sich auf:

1.

Handlungsbereiche nach § 4 und

2.

Handlungsobjekte nach § 5.

(2) Die Prüfung besteht aus drei integrativen Situationsaufgaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis 5 und dem Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach Maßgabe des § 6 Absatz 6.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.