§ 3 FlBeihV — Form der Verträge
Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu entsprechen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.