§ 22a FlüHG — Übergangsvorschriften
Ansprüche nach § 20 Abs. 2 des Flüchtlingshilfegesetzes, die den Berechtigten vor dem 31. Juli 1992 zustehen, können noch bis zum 31. Juli 1995 geltend gemacht werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.